Satzung des VLH Verein Lintorfer Heimatfreunde e.V.  
     
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "VLH - Verein Lintorfer Heimatfreunde".
Er hat seinen Sitz in Ratingen und soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Ratingen eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name "VLH - Verein Lintorfer Heimatfreunde e.V."


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, heimatliche Geschichte, Eigenart Brauchtum und Mundart zu pflegen und deren Pflege in der Öffentlichkeit zu fördern. Er arbeitet ohne konfessionelle und parteipolitische Bindungen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, soll das Vermögen den örtlichen Wohlfahrtsverbänden zukommen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen aber erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§ 3 Tätigkeit des Vereins

Der Verein sammelt Urkunden, Geräte, Münzen, Siegel und sonstige Gegenstände, die örtliches oder allgemeines Interesse haben. Durch Mitarbeiter erforscht er Chroniken, Archive und Bibliotheken und veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen die Ergebnisse in der vom Verein herausgegebenen Heimatzeitschrift "Die Quecke". Der Verein bemüht sich um den Schutz der Heimatlandschaft sowie die Erhaltung charakteristischer Bauten. Der Verein führt heimatkundliche Wanderungen, sowie Studienfahrten durch und pflegt den Gedankenaustausch unter den Mitgliedern.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied der Vereins können alle Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sie müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern und die Satzung des Vereins als für sie bindend anzuerkennen.
  3. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied der Vereins ist an den Vorstand zu richten, der darüber zu entscheiden hat.
  4. Personengruppen und Vereinigungen können eine kooperative Mitgliedschaft beantragen und erhalten.
  5. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder oder andere Personen, die sich um die Heimat hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Außer durch den Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft durch:

  1. freiwilligen Austritt; er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an der Vorstand; der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich.
  2. Ausschluß. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz mehrfacher Mahnung keine Beitragszahlungen leistet oder in grober Weise gegen die Ziel der Vereins verstoßen hat.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Sie haben die Pflicht, die Ziele des Vereins zu unterstützen und den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 10,00 €. Eine Änderung des jeweiligen Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem Vorsitzenden
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c. zwei Schriftführern
    d. dem Schriftleiter der "Quecke"
    e. zwei Kassierern und
    f. höchstens sieben Beisitzern
  2. Wählbar zum Vorstand sind alle volljährigen Mitglieder
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder geheim für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der ersten Wahl werden der stellvertretende Vorsitzende, der zweite Schriftführer, der zweite Kassierer und der zweite, vierte und sechste Beisitzer für nur zwei Jahre gewählt
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die aufgrund der Tätigkeit für den Verein entstehenden Auslagen werden vergütet.
  5. Innerhalb des Vorstandes wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet.
    Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
    a. der Vorsitzende
    b. der stellvertretende Vorsitzende
    c. der erste Schriftführer
    d. der erste Kassierer und
    e. der Schriftleiter der "Quecke"
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende, oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  7. Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Er wird gemäß der in §9 angegebenen Reihenfolge vertreten.

§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.
  2. Die Mitgliederversammlung muß jährlich einmal einberufen werden.
  3. Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung muß folgende Punkte umfassen:
    a. den Bericht des Schriftführers über das Geschäftsjahr
    b. den Bericht des Kassierers über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins
    c. den Bericht des Kassenprüfers
    d. die Wahl des Kassenprüfers
    (Wahl der Vorstandsmitglieder siehe §9 Abs.3)
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  5. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.
  6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
    a. auf schriftlich an den Vorstand zu richtenden Antrag von 50 ordentlichen Mitgliedern oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder,
    b. auf Verlangen eines der bestellten Kassenprüfer.
  8. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Tag der Errichtung der Satzung

Die Satzung wurde am 17. November 1979 errichtet.

Ratingen - Lintorf, den 17. November 1979

(Unterschriften)

 
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