| §
1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "VLH - Verein Lintorfer Heimatfreunde".
Er hat seinen Sitz in Ratingen und soll in das Vereinsregister des Amtsgericht
Ratingen eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet
der Name "VLH - Verein Lintorfer Heimatfreunde e.V."
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein setzt sich zur
Aufgabe, heimatliche Geschichte, Eigenart Brauchtum und Mundart zu pflegen
und deren Pflege in der Öffentlichkeit zu fördern. Er arbeitet
ohne konfessionelle und parteipolitische Bindungen. Der Verein verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, soll das Vermögen den
örtlichen Wohlfahrtsverbänden zukommen. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen aber erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Alle Inhaber
von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß
über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Tätigkeit des Vereins
Der Verein sammelt Urkunden, Geräte, Münzen, Siegel und sonstige
Gegenstände, die örtliches oder allgemeines Interesse haben.
Durch Mitarbeiter erforscht er Chroniken, Archive und Bibliotheken und
veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen die Ergebnisse
in der vom Verein herausgegebenen Heimatzeitschrift "Die Quecke".
Der Verein bemüht sich um den Schutz der Heimatlandschaft sowie die
Erhaltung charakteristischer Bauten. Der Verein führt heimatkundliche
Wanderungen, sowie Studienfahrten durch und pflegt den Gedankenaustausch
unter den Mitgliedern.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied der Vereins können alle Personen werden,
die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sie müssen
bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern und die Satzung
des Vereins als für sie bindend anzuerkennen.
- Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied der Vereins ist an den Vorstand
zu richten, der darüber zu entscheiden hat.
- Personengruppen und Vereinigungen können eine kooperative Mitgliedschaft
beantragen und erhalten.
- Der Vorstand kann Vereinsmitglieder oder andere Personen, die sich
um die Heimat hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Außer durch den Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft
durch:
- freiwilligen Austritt; er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an
der Vorstand; der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres
möglich.
- Ausschluß. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz mehrfacher Mahnung
keine Beitragszahlungen leistet oder in grober Weise gegen die Ziel
der Vereins verstoßen hat.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Sie haben die Pflicht,
die Ziele des Vereins zu unterstützen und den Mitgliedsbeitrag pünktlich
zu zahlen. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 10,00 €.
Eine Änderung des jeweiligen Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit. § 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. zwei Schriftführern
d. dem Schriftleiter der "Quecke"
e. zwei Kassierern und
f. höchstens sieben Beisitzern
- Wählbar zum Vorstand sind alle volljährigen Mitglieder
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
durch Zuruf oder geheim für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der ersten Wahl werden der stellvertretende
Vorsitzende, der zweite Schriftführer, der zweite Kassierer und
der zweite, vierte und sechste Beisitzer für nur zwei Jahre gewählt
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die aufgrund
der Tätigkeit für den Verein entstehenden Auslagen werden
vergütet.
- Innerhalb des Vorstandes wird ein geschäftsführender Vorstand
gebildet.
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
a. der Vorsitzende
b. der stellvertretende Vorsitzende
c. der erste Schriftführer
d. der erste Kassierer und
e. der Schriftleiter der "Quecke"
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende,
oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und führt
den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Er wird gemäß der
in §9 angegebenen Reihenfolge vertreten.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu der
Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung muß jährlich einmal einberufen
werden.
- Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung muß folgende Punkte
umfassen:
a. den Bericht des Schriftführers über das Geschäftsjahr
b. den Bericht des Kassierers über die Einnahmen und Ausgaben des
Vereins
c. den Bericht des Kassenprüfers
d. die Wahl des Kassenprüfers
(Wahl der Vorstandsmitglieder siehe §9 Abs.3)
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
- In allen Mitgliederversammlungen entscheidet bei der Beschlußfassung
die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Leiters der Versammlung.
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können
nur mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
einzuberufen:
a. auf schriftlich an den Vorstand zu richtenden Antrag von 50 ordentlichen
Mitgliedern oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder,
b. auf Verlangen eines der bestellten Kassenprüfer.
- Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von Leiter der Versammlung
und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Tag der Errichtung der Satzung
Die Satzung wurde am 17. November 1979 errichtet.
Ratingen - Lintorf, den 17. November 1979
(Unterschriften) |